Die gesetzlichen Krankenkassen
- AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg
- BKK-Bundesverband, Essen
- IKK- Bundesverband, Bergisch-Gladbach
- See-Krankenkasse, Hamburg
- Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkasse, Kassel
- Bundesknappschaft, Bochum
- Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
- AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß
§ 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen
nach § 124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die
als Dienstleistungen an Versicherte abgegeben werden
Bonn-Bad Godesberg, Essen, Bergisch Gladbach. Hamburg, Kassel, Bochum,
Siegburg, den 26. August 1996
IV.1. Sprachtherapie
1. Ausbildung
1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen
Angehörige folgender Berufsgruppen können zur Abgabe von
Sprachtherapie zugelassen werden:
- Logopäden
- Staatlich anerkannte Sprachtherapeuten
- Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (Schule
Schlaffhorst-Andersen)
- Diplom-Sprechwissenschaftler (Ausbildung an der Martin-Luther-Universität,
Halle Wittenberg, staatlicher Abschluß bis zum 3. Oktober 1990; auch mit
vor dem 03. Oktober 1990 begonnener Weiterbildung zum Klinischen
Sprechwissenschaftler)
- Diplom-Sprechwissenschaftler, die ihre Ausbildung an der
Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg, vor dem 03. Oktober 1990
begonnen und nach dem 03. Oktober 1990 beendet haben, werden im Rahmen einer
Einzelfallprüfung entsprechend IV.4 geprüft. Dies gilt auch für
Diplom-Sprechwissenschaftler, die ihre Ausbildung nach dem 03. Oktober 1990
begonnen und eine Weiterbildung zum Klinischen Sprechwissenschaftler erfolgreich
absolviert haben.
Angehörige folgender Berufsgruppen können zur Abgabe
sprachtherapeutischer Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern
und Poltern bei Kindern zugelassen werden:
- Sprachheilpädagogen (Diplompädagogen und Sonderschullehrer nach
2. Staatsprüfung jeweils mit dem Studienschwerpunkt 1. Fachrichtung
Sprachbehindertenpädagogik bzw. Magister Artium [Schwerpunkt
Sprachbehindertenpädagogik])
- Diplomlehrer für Sprachgeschädigte / Sprachgestörte*
- Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte / Sprachgestörte*
- Diplomerzieher für Sprachgeschädigte / Sprachgestörte*
*) Ausbildung nach dem Studienplan für die Ausbildung von Pädagogen
für Sprachgeschädigte an der Humboldt-Universität, Berlin,
zuletzt geändert am 01. September 1985.
Die Zulassung zur Behandlung weiterer Störungsbilder kann Angehörigen
dieser Berufsgruppen im Einzellfall erteilt werden, wenn sie detailliert die
erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweisen.
Soweit Ausbildungen zu den letztgenannten Berufsgruppen nach dem 03. Oktober
1990 abgeschlossen wurden / werden, ist das Vorliegen der
Zulassungsvoraussetzungen für die Abgabe der Sprachtherapie entsprechend
IV.4 zu prüfen.
1.2 Nichtzulassungsfähige Berufsgruppen
Folgende Berufsgruppen erfüllen die Voraussetzung für die
Erteilung einer Zulassung insbesondere nicht:
1.2.1 Sonstige Berufe im sprachlichen Bereich, z.B.
- Sprecherzieher
- Sprachgestalter
- Sprachtherapeuten
- Sprachwissenschaftler = Linguisten
- Sprachwissenschaftler mit der Spezialisierung Stimm- und Sprachtherapie
- Diplom-Sprechwissenschaftler (ohne klinische Weiterbildung) mit Beginn der
Ausbildung nach dem 03. Oktober 1990
- Phonetiker
- Erzieher mit dem Zusatz einer heilpädagogischen Ausbildung
- sprachpädagogische Assistenten
- Sänger
- Schauspieler
- Psychiater, Psychagogen, Psychologen
- Sonstige soziale, pädagogische, therapeutische Berufe (z.B.
Sozialarbeiter, Erzieher, Spieltherapeuten,Familientherapeuten)
2. Berufspraktische Erfahrungszeit
2.1 Anrechenbare Erfahrungszeit
Die Berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in einer
unselbsständigen vollzeitlichen Beschäftigung muß innerhalb von
10 Jahren vor Beantragung der Zulassung in geeigneten Einrichtungen abgeleistet
sein. Als vollzeitlich ist dabei die überlicherweise für diese
Berufsgruppen im öffentlichen Dienst tarifvertraglich geltende Arbeitszeit
anzusehen. Sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen sind
entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Zur
berufspraktischen Erfahrungszeit zählen nur Tätigkeiten nach dem
erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung.
Die berufspraktische Erfahrungszeit im Ausland wird der deutschen
gleichgestellt, wenn sie in einer geeigneten Einrichtung (vergl. IV. 2.3)
abgeleistet wurde. Bei Ausbildung im Ausland kann diese nur anerkannt werden,
wenn die Erlaubnis zur Führung der deutschen Berufsbezeichnung ohne
Auflagen (z.B. Nachschulung, Nachpraktikum, Nachprüfung oder ähnlichem)
erteilt wurde.
2.2 Nicht anrechenbare Erfahrungszeit
Als Erfahrungszeit können u.a angerechent werden:
- Die Vorpraktikantenzeit und die Praktikantenausbildung bzw. die gesetzlich
vorgeschriebene praktische Tätigkeit.
- Tätigkeiten, die der deutschen Anerkennung einer ausländischen
Ausbildung und der damit verbundenen Erlaubnis zur Führung der deutschen
Berufsbezeichnung vorausgehen, soweit die ausländische Berufsausbildung nur
mit Auflagen (wie z.B. Nachschulung, Nachpraktikum, Nachprüfung oder ähnlichem)
anerkannt wurde.
- Zeiten einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung im Sinne § 8
Abs. 1 SGB IV.
- Zeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (z.B.
Grundwehrdienst, Zivildienst).
- Zeiten des Erziehungsurlaubs, es sei denn bei gleichzeitiger Beschäftigung
werden die Grenzen des §8 SGB IV erreicht bzw. überschritten.
2.3 Geeigente Einrichtungen
Als geeigent für die Ableistung der berufspraktischen Erfahrungszeit
sind insbesondere anzusehen:
- Praxen zugelassener Leistungserbringer
- Klinische Einrichtungen mit stimm-, sprech- bzw. sprachtherapeutischer
Abteilung, soweit diese jeweils unter der ständigen verantwortlichen
Leitung eines Sprachtherapeuten stehen, der die Zulassunsgvoraussetzungen gemäß
&124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V in eigener Person erfüllt.
- Arztpraxen von HNO-Ärzten mit Teilgebiet "Phoniatrie und Pädaudiologie"
sowie von Ärzten für Phoniatrie und Pädaudiologie.
- Phoniatrisch-pädaudiologische Einrichtungen
- Sonderpädagogische Einrichtungen der Früh- bzw. Elementarföderung
(z.B. Sonderkindergärten für Sprachbehinderte), soweit diese jeweils
unter der ständigen verantwortlichen Leitung eines Sprachtherapeuten
stehen, der die Zulassungsvoraussetzungen des §124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB
V in eigener Person erfüllt.
2.4 Nicht geeignete Einrichtungen
Als nicht geeignete Einrichtungen sind insbesondere anzusehen:
- Arztpraxen
- Sonderschule für Lernbehinderte
- Sprachbehindertenschulen
3. Praxisausstattung
3.1 Allgemeine Anforderungen
- Eine Zulassung ohne Praxisräume bzw. Praxisausstattung entspricht
nicht den Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 SGB V.
- Die Praxis muß in sich geschlosssen und von anderen Praxen sowie
privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein.
- Ein Warteraum mit ausreichend Sitzgelegenheiten.
- Toilette und Handwaschbecken.
- Verbandkasten für erste Hilfe
- Patientendokumetation
3.2 Räumliche Mindestvorraussetzungen
- Für eine sprachtherapeutische Praxis ist eine Nutzfläche von
mindestens 30 qm auf einer Ebene nachzuweisen
- Die Praxisräume müssen mindestens eine Therapiefläche von 20
qm aufweisen.
- Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen
ausgerichtet. Für jede weitere gleichzeitig tätige Fachkraft ist ein
zusätzlicher Therapieraum von mindestens 12 qm erforderlich.
- Die Raumhöhe muß durchgehend mindestens 2,40 m - lichte Höhe
- betragen. Alle Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar
sowie angemessen beheizbar und beleuchtbar sein.
3. Grundausstattung (Pflichtausstattung)
- Artikulationsspiegel
- Hilfsmittel zur Entspannungstherapie (z.B. Liege, Matte)
- Diagnostikmaterial
- therapeutisches Bild- und Spielmaterial
- Material zu auditiven, visuellen, taktilene und taktilkinästetischen
Wahrnehmung.
- Cassettenrecorder
3.4 Zusatzausstattung
- Tasteninstrument
- Reizstrominstrument
- Stimmfeldinstrument
- Video
- Computer für therapeutische Mittel
4. Verfahren bei Zulassungsanträgen (§ 124 SGB V) von weiteren
Sprachtherapeuten
4.1 Gesetzliche Grundlage für die Zulassung als Heilerbringer
im Bereich Sprachtherapie bilden § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 4 sowie § 24
Abs. 3 SGB V. Um eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen zu gewährleisten,
geben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hierüber
Gemeinsame Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V. Diese
Zulassungsbedingungen regeln unter anderem, welche Berufsgruppen im Bereich
Sprachtherapie die beruflichen Qualifikationen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 SGB V erfüllen (vergl. IV.1.). Beantragen Angehörige der unter
IV. 1.1.5 und 1.1.7 genannten Berufsgruppen eine Zulassung oder Angehörige
der unter IV. 1.1.6 genannten Berufsgruppen eine über den dort genannten
Therapiebereich hinausgehende Behandlungsermächtigung, so haben sie ihrer
berufliche Qualifikation entsprechend dieser Verfahrensbeschreibung detailliert
nachzuweisen.
Wird fortgesetzt...
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