Berufskundliche und -rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen Krankenkassen- AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg
- BKK-Bundesverband, Essen
- IKK- Bundesverband, Bergisch-Gladbach
- See-Krankenkasse, Hamburg
- Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkasse, Kassel
- Bundesknappschaft, Bochum
- Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
- AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistungen an Versicherte abgegeben werden
Bonn-Bad Godesberg, Essen, Bergisch Gladbach. Hamburg, Kassel, Bochum, Siegburg, den 26. August 1996
IV.1. Sprachtherapie
1. Ausbildung
1.1 Zulassungsfähige Berufsgruppen
Angehörige folgender Berufsgruppen können zur Abgabe von Sprachtherapie zugelassen werden:
- Logopäden
- Staatlich anerkannte Sprachtherapeuten
- Staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (Schule Schlaffhorst-Andersen)
- Diplom-Sprechwissenschaftler (Ausbildung an der Martin-Luther-Universität, Halle Wittenberg, staatlicher Abschluß bis zum 3. Oktober 1990; auch mit vor dem 03. Oktober 1990 begonnener Weiterbildung zum Klinischen Sprechwissenschaftler)
- Diplom-Sprechwissenschaftler, die ihre Ausbildung an der Martin-Luther-Universität, Halle-Wittenberg, vor dem 03. Oktober 1990 begonnen und nach dem 03. Oktober 1990 beendet haben, werden im Rahmen einer Einzelfallprüfung entsprechend IV.4 geprüft. Dies gilt auch für Diplom-Sprechwissenschaftler, die ihre Ausbildung nach dem 03. Oktober 1990 begonnen und eine Weiterbildung zum Klinischen Sprechwissenschaftler erfolgreich absolviert haben.
Angehörige folgender Berufsgruppen können zur Abgabe sprachtherapeutischer Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern und Poltern bei Kindern zugelassen werden:
- Sprachheilpädagogen (Diplompädagogen und Sonderschullehrer nach 2. Staatsprüfung jeweils mit dem Studienschwerpunkt 1. Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik bzw. Magister Artium [Schwerpunkt Sprachbehindertenpädagogik])
- Diplomlehrer für Sprachgeschädigte / Sprachgestörte*
- Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte / Sprachgestörte*
- Diplomerzieher für Sprachgeschädigte / Sprachgestörte*
*) Ausbildung nach dem Studienplan für die Ausbildung von Pädagogen für Sprachgeschädigte an der Humboldt-Universität, Berlin, zuletzt geändert am 01. September 1985.
Die Zulassung zur Behandlung weiterer Störungsbilder kann Angehörigen dieser Berufsgruppen im Einzellfall erteilt werden, wenn sie detailliert die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweisen.
Soweit Ausbildungen zu den letztgenannten Berufsgruppen nach dem 03. Oktober 1990 abgeschlossen wurden / werden, ist das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen für die Abgabe der Sprachtherapie entsprechend IV.4 zu prüfen.
1.2 Nichtzulassungsfähige Berufsgruppen
Folgende Berufsgruppen erfüllen die Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung insbesondere nicht:
1.2.1 Sonstige Berufe im sprachlichen Bereich, z.B.
- Sprecherzieher
- Sprachgestalter
- Sprachtherapeuten
- Sprachwissenschaftler = Linguisten
- Sprachwissenschaftler mit der Spezialisierung Stimm- und Sprachtherapie
- Diplom-Sprechwissenschaftler (ohne klinische Weiterbildung) mit Beginn der Ausbildung nach dem 03. Oktober 1990
- Phonetiker
- Erzieher mit dem Zusatz einer heilpädagogischen Ausbildung
- sprachpädagogische Assistenten
- Sänger
- Schauspieler
- Psychiater, Psychagogen, Psychologen
- Sonstige soziale, pädagogische, therapeutische Berufe (z.B. Sozialarbeiter, Erzieher, Spieltherapeuten,Familientherapeuten)
2. Berufspraktische Erfahrungszeit
2.1 Anrechenbare Erfahrungszeit
Die Berufspraktische Erfahrungszeit von mindestens zwei Jahren in einer unselbsständigen vollzeitlichen Beschäftigung muß innerhalb von 10 Jahren vor Beantragung der Zulassung in geeigneten Einrichtungen abgeleistet sein. Als vollzeitlich ist dabei die überlicherweise für diese Berufsgruppen im öffentlichen Dienst tarifvertraglich geltende Arbeitszeit anzusehen. Sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen sind entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Zur berufspraktischen Erfahrungszeit zählen nur Tätigkeiten nach dem erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung.
Die berufspraktische Erfahrungszeit im Ausland wird der deutschen gleichgestellt, wenn sie in einer geeigneten Einrichtung (vergl. IV. 2.3) abgeleistet wurde. Bei Ausbildung im Ausland kann diese nur anerkannt werden, wenn die Erlaubnis zur Führung der deutschen Berufsbezeichnung ohne Auflagen (z.B. Nachschulung, Nachpraktikum, Nachprüfung oder ähnlichem) erteilt wurde.
2.2 Nicht anrechenbare Erfahrungszeit
Als Erfahrungszeit können u.a angerechent werden:
- Die Vorpraktikantenzeit und die Praktikantenausbildung bzw. die gesetzlich vorgeschriebene praktische Tätigkeit.
- Tätigkeiten, die der deutschen Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und der damit verbundenen Erlaubnis zur Führung der deutschen Berufsbezeichnung vorausgehen, soweit die ausländische Berufsausbildung nur mit Auflagen (wie z.B. Nachschulung, Nachpraktikum, Nachprüfung oder ähnlichem) anerkannt wurde.
- Zeiten einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung im Sinne § 8 Abs. 1 SGB IV.
- Zeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht (z.B. Grundwehrdienst, Zivildienst).
- Zeiten des Erziehungsurlaubs, es sei denn bei gleichzeitiger Beschäftigung werden die Grenzen des §8 SGB IV erreicht bzw. überschritten.
2.3 Geeigente Einrichtungen
Als geeigent für die Ableistung der berufspraktischen Erfahrungszeit sind insbesondere anzusehen:
- Praxen zugelassener Leistungserbringer
- Klinische Einrichtungen mit stimm-, sprech- bzw. sprachtherapeutischer Abteilung, soweit diese jeweils unter der ständigen verantwortlichen Leitung eines Sprachtherapeuten stehen, der die Zulassunsgvoraussetzungen gemäß &124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V in eigener Person erfüllt.
- Arztpraxen von HNO-Ärzten mit Teilgebiet "Phoniatrie und Pädaudiologie" sowie von Ärzten für Phoniatrie und Pädaudiologie.
- Phoniatrisch-pädaudiologische Einrichtungen
- Sonderpädagogische Einrichtungen der Früh- bzw. Elementarföderung (z.B. Sonderkindergärten für Sprachbehinderte), soweit diese jeweils unter der ständigen verantwortlichen Leitung eines Sprachtherapeuten stehen, der die Zulassungsvoraussetzungen des §124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB V in eigener Person erfüllt.
2.4 Nicht geeignete Einrichtungen
Als nicht geeignete Einrichtungen sind insbesondere anzusehen:
- Arztpraxen
- Sonderschule für Lernbehinderte
- Sprachbehindertenschulen
3. Praxisausstattung
3.1 Allgemeine Anforderungen
- Eine Zulassung ohne Praxisräume bzw. Praxisausstattung entspricht nicht den Anforderungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 SGB V.
- Die Praxis muß in sich geschlosssen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein.
- Ein Warteraum mit ausreichend Sitzgelegenheiten.
- Toilette und Handwaschbecken.
- Verbandkasten für erste Hilfe
- Patientendokumetation
3.2 Räumliche Mindestvorraussetzungen
- Für eine sprachtherapeutische Praxis ist eine Nutzfläche von mindestens 30 qm auf einer Ebene nachzuweisen
- Die Praxisräume müssen mindestens eine Therapiefläche von 20 qm aufweisen.
- Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen ausgerichtet. Für jede weitere gleichzeitig tätige Fachkraft ist ein zusätzlicher Therapieraum von mindestens 12 qm erforderlich.
- Die Raumhöhe muß durchgehend mindestens 2,40 m - lichte Höhe - betragen. Alle Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sowie angemessen beheizbar und beleuchtbar sein.
3. Grundausstattung (Pflichtausstattung)
- Artikulationsspiegel
- Hilfsmittel zur Entspannungstherapie (z.B. Liege, Matte)
- Diagnostikmaterial
- therapeutisches Bild- und Spielmaterial
- Material zu auditiven, visuellen, taktilene und taktilkinästetischen Wahrnehmung.
- Cassettenrecorder
3.4 Zusatzausstattung
- Tasteninstrument
- Reizstrominstrument
- Stimmfeldinstrument
- Video
- Computer für therapeutische Mittel
4. Verfahren bei Zulassungsanträgen (§ 124 SGB V) von weiteren Sprachtherapeuten
4.1 Gesetzliche Grundlage für die Zulassung als Heilerbringer
im Bereich Sprachtherapie bilden § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 4 sowie § 24
Abs. 3 SGB V. Um eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen zu gewährleisten,
geben die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen hierüber
Gemeinsame Empfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V.
Diese
Zulassungsbedingungen regeln unter anderem, welche Berufsgruppen im Bereich
Sprachtherapie die beruflichen Qualifikationen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 SGB V erfüllen (vergl. IV.1.).
Beantragen Angehörige der unter
IV. 1.1.5 und 1.1.7 genannten Berufsgruppen eine Zulassung oder Angehörige
der unter IV. 1.1.6 genannten Berufsgruppen eine über den dort genannten
Therapiebereich hinausgehende Behandlungsermächtigung, so haben sie ihrer
berufliche Qualifikation entsprechend dieser Verfahrensbeschreibung detailliert
nachzuweisen.
Wird fortgesetzt...